Betreuungsausfälle in Kindertageseinrichtungen: Erlass von Elternbeiträgen

15.05.2025
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
 
für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zahlen Dortmunder Eltern auf der Grundlage des mit dem Träger geschlossenen Betreuungsvertrages in der Regel nach Einkommen gestaffelte Elternbeiträge für die gebuchten Betreuungszeiten, die von 25 Wochenstunden bis zu 45 Stunden wöchentlich reichen können. Der Betreuungsvertrag begründet bei Eltern zu Recht die Erwartungshaltung einer verlässlichen Kinderbetreuung. 
 
Die Wirklichkeit sieht oftmals anders aus: Personalengpässe in Kindertageseinrichtungen führen immer wieder zu Ausfällen oder Einschränkungen von Betreuungszeiten oder Notbetreuungsprogrammen. 
 
Nach der städtischen Elternbeitragssatzung hat dies grundsätzlich keinerlei Auswirkung auf die Beitragspflicht der Eltern. Die Kostenbeteiligung der Eltern ist pauschal und sehr strikt geregelt. Während die Beitragspflicht unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen besteht, wird die Abgabenpflicht durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtungen grundsätzlich nicht berührt (§ 2 Absatz 6 der Elternbeitragssatzung). Einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung wird grundsätzlich nur bei Betreuungsausfällen im Zusammenhang von Arbeitskampfmaßnahmen, die in Summe mehr als drei Streiktage umfassen, anerkannt (§ 2 Absatz 7 der Elternbeitragssatzung). Andere Fälle der Beitragsminderung kennt die städtische Satzung nicht. Im Fall personalbedingter Ausfallzeiten oder Einschränkungen der Betreuung bleibt die Beitragspflicht bestehen. 
 
Mit den Zielsetzungen,
  • die Träger von Kindertageseinrichtungen zum Aufbau ausreichender, qualifizierter Personalkapazitäten anzuhalten, die eine verlässliche, vertragsgemäße Kinderbetreuung im Interesse von Kindern und Eltern sicherstellen, und
  • Eltern von Beiträgen für nicht erbrachte Betreuungszeiten zu entlasten,
bittet die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund die Verwaltung um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen, die bitte bis zur Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 15. Mai 2025 zu beantworten sind: 
 

1. Welche finanziellen Auswirkungen hätte es, unter Heranziehung von Daten aus letzten Kindergartenjahren, wenn der Rat der Stadt Dortmund, orientiert am Vorgehen der Stadt Münster (Drucksache V/0027/2023) den Beschluss fasste, dass bei Betreuungsausfällen bzw. Betreuungseinschränkungen (z. B. Verkürzung der Öffnungszeiten) ab dem Kita-Jahr 2025/2026 in Kitas der Elternbeitrag unter folgenden Voraussetzungen rückwirkend erlassen wird?

  • Wenn im Kita-Jahr für mindestens 10 Tage eine Meldung des Trägers der Kindertageseinrichtung nach § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) an das Landesjugendamt erfolgte, wird der Elternbeitrag für einen Monat (Juli) erlassen. 
  • Bei einer Meldung nach § 47 SGB VIII für mehr als 30 Tage im Kita-Jahr wird der Elternbeitrag für zwei Monate (Juni und Juli) erlassen. 
 
2. Wäre es rechtlich möglich, dass sich die Verwaltung darüber hinaus mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen auf ein internes Meldeverfahren verständigt, das es ermöglicht, Elternbeiträge nach den Grundsätzen der Ziffer 1. auch in den Fällen eines personalbedingten Ausfalls von Betreuungsleistungen zu erlassen, die nicht das Gewicht haben, um in den Anwendungsbereich von § 47 SGB VIII zu fallen, aber für die Betroffenen spürbare Auswirkungen haben und als Störung des Betreuungsverhältnisses empfunden werden, wie zum Beispiel im Fall des nur stundenweisen Ausfalls von Betreuungszeiten?  
 
3. Müsste der Erlass von Elternbeiträgen im vorstehenden Sinne über eine Änderung der „Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten“ geregelt werden? Oder reicht ein einfacher Ratsbeschluss als Anspruchsgrundlage?