Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
seit dem 1. Juli 2018 wird die streckenbezogene Straßennutzungsgebühr für schwere
Nutzfahrzeuge (Lkw-Maut) nicht nur auf den Autobahnen, sondern auch auf den Bundesstraßen erhoben. Gemäß § 11 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (BFStrMG) steht den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen anteilig zu. Da ein Teil des Netzes der Bundesstraßen in die Baulast von Kommunen fällt, erhalten diese dementsprechend einen Anteil des Mautaufkommens des Bundes. Die Kommunen müssen diese Mittel „in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen“ einsetzen (vgl. § 11 Absatz 3 Satz 2 BFStrMG).
In diesem Zusammenhang bittet die CDU-Fraktion im Ausschuss für Mobilität, Infrastruktur und Grün (AMIG) die Verwaltung um eine Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
- Wie hoch war der Gebührenanteil der Stadt Dortmund am Mautaufkommen in den Jahren 2018 bis 2022 (in Euro)?
- Mit welchen Einnahmen aus dem Mautaufkommen rechnet die Verwaltung für die Stadt Dortmund im laufenden Jahr 2023?
- Lässt sich die Verwendung der „zweckgebundenen“ Einnahmen aus Mautgebühren konkreten Projekten zuordnen? Wenn ja, für welche Projekte und in welchem Jahr?
Empfehlen Sie uns!