Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS90/Die GRÜNEN, CDU, Linke+, FDP/BL und Die PARTEI bitten um Beratung und Empfehlung des folgenden Antrags zum oben genannten TOP im AFBL sowie um Überweisung zur Beschlussfassung des folgenden Antrags im Rat:
1. Der Rat beschließt den als Anlage beigefügten Public Corporate Governance Kodex (PCGK) für die Stadt Dortmund.
2. Der Rat beauftragt die die Stadt Dortmund vertretenden Personen, auf die Verankerung des beschlossenen Kodex in den Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen hinzuwirken.
3. Der Rat beschließt, dass die Versammlung der Anteilseigner entweder bei der nächsten Änderung des Gesellschaftervertrages bzw. der Satzung oder spätestens bis zum 30.06.2026 im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung des Unternehmens festlegt, dass die Gesellschaft den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Dortmund („PCGK“) in der jeweils geltenden Fassung anwendet.
Falls einzelne Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags mit Regelungen des aktuell geltenden PCGK kollidieren sollten, finden zunächst die konkreten Regelungen im Gesellschaftsvertrag Anwendung. Für diesen Fall verpflichten sich die Gesellschafter, darauf hinzuwirken, die entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag im Rahmen des rechtlich Möglichen so abzuändern, dass dem Sinn und Zweck der Regelungen des PCGK Rechnung getragen wird.
4. Die Geschäftsführung und das Überwachungsorgan geben jährlich gemäß Ziff. 7.1 die Entsprechenserklärung zum PCGK ab und erstellen einen Corporate Governance Bericht.
Hierzu beauftragt der Rat die Beteiligungsverwaltung, regelmäßig die Anwendung des PCGK in allen Bereichen zu kontrollieren.
Zur Erleichterung der von den Unternehmen abzugebenden Entsprechenserklärung und des Corporate Governance Berichts erstellt die Beteiligungsverwaltung auf Grundlage des PCGK eine Controllingliste zur Überprüfung der Anwendung und Einhaltung des Kodex.
5. Der Rat stellt fest, dass bei mit „Muss“ gekennzeichneten Regelungen nicht von den Vorgaben des PCGK abgewichen werden darf. Bei „Soll“ kann von den Vorgaben des PCGK nur abgewichen werden, wenn die Abweichung entsprechend erklärt wird („comply or explain“). Bei „sollte“ kann von den Vorgaben des PCGK ohne Erklärung abgewichen werden.
6. Der Rat beschließt, die im PCGK definierten Compliance-Regeln (insbesondere Ziff. 5.1.2 und Ziff. 6.1.6) auch auf die Eigenbetriebe zu übertragen. Dies gilt unmittelbar. Die Überprüfung der Anwendung und Einhaltung der Regeln erfolgt analog zu Punkt 4 in Verantwortung der Stadtkämmerei.
7. Bei Bestellung und Abbestellung von Geschäftsführenden und Vorständen bei direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen der Stadt trifft der Rat ein Votum vor der Entscheidung in den Organen der Gesellschaft.
8. Die Eckpunkte der Dienstverträge von Geschäftsführenden und Vorständen bei direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen der Stadt müssen vor Unterzeichnung in dem für Beteiligungen zuständigen Ausschuss beraten werden.
9. Der Beschluss des Rates vom 01.10.2015 auf der Grundlage der DS-Nr.: 02053-15 wird vollständig aufgehoben, da sich dieser mit dem Ratsbeschluss vom 20.05.2021 zur Vertretung der Stadt in den Unternehmensorganen, DS-Nr.: 20233-21, und den Punkten 3.1, 5.2.1 und 5.3.2 im PCGK nunmehr erledigt hat.
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, den PCGK nach Beschlussfassung durch den Rat auf der städtischen Internetseite zu veröffentlichen.
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