Einrichtung eines Beirats der Kommunalwirtschaft

14.05.2021

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und FDP/Bürgerliste stellen zum oben genannten Tagesordnungspunkt den nachstehenden Antrag und bitten um Beratung und Beschlussfassung.
 

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt:

  1. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird in Ziffer 1. a) und b) wie folgt geändert mit entsprechender Umsetzung in der Geschäftsordnung für den Beirat der Kommu­nalwirtschaft des Rates der Stadt Dortmund:
  1. „Der Rat der Stadt Dortmund beschließt, für die Dauer der laufenden Wahlpe­riode zur Unterstützung und Beratung der Angelegenheiten der Kommunal­wirtschaft (städtische Beteiligungsgesellschaften) einen Beirat der Kommu­nalwirtschaft einzurichten.
  2. „Der Beirat der Kommunalwirtschaft setzt sich aus 10 Mitgliedern des Rates (den Fraktionsvorsitzenden aller Fraktionen, wobei SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU je 2 Vertreter/innen entsenden), dem/der Oberbürgermeis­ter(in), der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer sowie der Leitung des städti­schen Beteiligungsmanagements sowie der Fachbereichsleitung des Fachbe­reichs für Angelegenheiten des Rates und des Oberbürgermeisters (FB1) zu­sam­men. Der/Die Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften ist Mitglied des Beirats der Kommunalwirtschaft, wenn nicht bereits in den obigen 10 Mitgliedern des Rates enthalten. Die Vertretung erfolgt durch die von den Fraktionen benannten StellvertreterInnen bzw. die jeweiligen Stellver­treterInnen in ihrer Funktion (stellv. Ausschussvorsitz; Allgemeine(r) Vertreter(in) des/der Oberbürger­meisters/Oberbürgermeisterin; stv. Leitung des Beteiligungsmanagements, stv. Fachbereichsleitung). Zu den Sitzungen der Kommission können Gäste eingeladen werden.“   
  1. Die von der Verwaltung vorzubereitende Fortschreibung des Public Corporate Gover­nance Kodex wird dem Beirat der Kommunalwirtschaft im dritten Quartal 2021 zur Beratung vorgelegt. Nach erfolgter Beratung im Beirat der Kommunalwirtschaft wird die Fortschreibung unverzüglich in den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften eingebracht mit abschließender Beratung und Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Dortmund spätestens im ersten Quartal 2022.
  2. Der Geschäftsordnung für den Beirat der Kommunalwirtschaft wird folgende Präam­bel vorangestellt:

Präambel
Sinn und Zweck des Beirats der Kommunalwirtschaft ist die verbesserte Durchset­zung der nach der Gemeindeordnung gewollten Steuerungs-, Einfluss- und Kontroll­möglichkeiten des Rates in Bezug auf die städtischen Beteiligungsgesellschaften. Der Beirat soll der besseren Verknüpfung von Politik, Beteiligungsverwaltung und kom­munalen Beteiligungen dienen.“

  1. In die Geschäftsordnung werden folgende Änderungen/Ergänzungen aufgenommen:
    1. § 2 Absatz Satz 1 der Geschäftsordnung wird wie folgt ergänzt:

„Der Beirat der Kommunalwirtschaft berät im Auftrag des und in Abstimmung mit dem Rat der Stadt, dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Lie­genschaften sowie der/dem OberbürgermeisterIn strategisch bedeutsame Angelegenheiten aller städtischen Beteiligungsgesellschaften.“

  1. § 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung wird wie folgt ergänzt:

„Zudem erfolgt durch den Beirat der Kommunalwirtschaft eine Vorberatung der Geschäftsführer- und Vorstandsangelegenheiten, Geschäftsverteilungen und strategisch bedeutsame Empfehlungen an Gesellschafterversammlungen der städtischen Toch­tergesellschaften im gesellschafts- und gemeinderechtlich zulässigen Rahmen und zur Unterstützung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Lie­genschaften in seiner Funktion als städtischer Beteiligungsausschuss.

  1. § 4 der Geschäftsordnung wird wie folgt gefasst:

„Der Beirat der Kommunalwirtschaft wird von der/dem OberbürgermeisterIn – mit Vorlage einer Tagesordnung – einberufen und geleitet. Der Beirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Fraktionen unter Angabe der zur Be­ratung zu stellenden Gegenstände es verlangen. Der Beirat tagt mindestens einmal im Vierteljahr im Vorfeld des jeweiligen Aufsichtsratssitzungsturnus. Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der Leitung der Stabstelle Kommu­nalwirtschaft oder der Stellvertretung.

  1. Die Geschäftsordnung für den Beirat der Kommunalwirtschaft wird im ersten Quartal 2023 im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften einer Evaluierung unterzogen.
  2. Die Verwaltung legt dem AFBL zu seiner Sitzung am 17.06.2021 die auf Basis der vor­stehenden Punkte geänderte Geschäftsordnung für den Beirat der Kommunalwirt­schaft zur Kenntnis vor.