Benennung einer Sachkundigen Einwohnerin im Ausschuss für Kultur, Sport und Freizeit

16.02.2023

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

wie von den Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU im Ausschuss für Kultur,
Sport und Freizeit durch einen Antrag (DS-Nr. 22942-21) im November 2021 an die
Verwaltung beauftragt, bitten wir nun nach Vorlage des Prüfungsergebnisses und Mitteilung
des Sprecherrats der freien Kulturszene um Beratung und Beschlussfassung:

  1. Der Rat beschließt gem. § 58 Abs. 4 Satz 1 GO NRW bis zum Ende der laufenden Ratsperiode die Bestellung eines sachkundigen Einwohners (m/w/d) mit beratender Stimme und einer Stellvertretung (m/w/d) im Ausschuss für Kultur, Sport und Freizeit für die freie Kulturszene in Dortmund.
  2. Als sachkundige Einwohnerin im Ausschuss für Kultur, Sport und Freizeit wird Frau Dr. Maxa Zoller stellvertretend für die freie Kulturszene benannt. Als stellvertretender sachkundiger Einwohner für die freie Kulturszene im Ausschuss für Kultur, Sport und Freizeit wird Herr Christian Aue benannt.

Begründung
Die freie Kulturszene hatte 2021 auf der Kulturkonferenz Dortmund angeregt, mit einer
sachkundigen Einwohnerin (m/w/d) und einer Stellvertretung in den Ausschuss für Kultur,
Sport und Freizeit dauerhaft bestellt zu werden. Auf dieser Grundlage haben die Fraktionen
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU im Ausschuss für Kultur, Sport und Freizeit
durch einen gemeinsamen Antrag /22942-21) das Signal gegeben, diesem Wunsch im
Sinne der freien Szene nachzukommen. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2022 (siehe
Anlage) informiert nun der Sprecherrat der freien Kulturszene, dass sie Dr. Maxa Zoller als
sachkundige Einwohnerin und Herr Christian Aue als ihre Stellvertretung benennen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen u.a. die Zusammensetzung der Ausschüsse.
Des Weiteren sieht § 58 Abs. 4 Satz 1 GO NRW vor, dass volljährige sachkundige
Einwohner*innen als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen angehören
können.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung konkretisiert diesen gesetzlichen Rahmen dahingehend,
dass der Rat bestimmt, in welcher Anzahl volljährige sachkundige Einwohner nach
§ 58 Abs. 4 GO NRW gewählt werden. Die Anzahl der sachkundigen Einwohner für einen
Ausschuss ist gesetzlich nicht begrenzt.