Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
- die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund stellt zum oben genannten Tagesordnungspunkt folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung: Der Rat der Stadt Dortmund stellt fest, dass das im Eigentum der Stadt stehende Gebäude der städtischen Poststelle in der Küpferstraße 3 aufgrund seiner prekären Lage in einem höchst sensiblen Umfeld als Standort für eine Drogenhilfeeinrichtung offensichtlich ungeeignet ist.
- Der Rat der Stadt Dortmund schließt deshalb aus, dass die städtische Immobilie in der Küpferstraße 3 von der Verwaltung weiterhin als Standort für einen Drogenkonsumraum oder Drogenkonsumort in Betracht gezogen wird. Das Gebäude Küpferstraße 3 wird von der Liste möglicher Standorte gestrichen und von der Verwaltung nicht weiter auf seine Eignung als Drogenkonsumraum oder Drogenkonsumort geprüft.
Begründung:
Das von der Verwaltung vorgeschlagene und im Zusatz- und Ergänzungsantrag von den Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache Nr.: 35733-24/3) weiterhin in die Standortsuche für einen Drogenkonsumraum einbezogene städtische Gebäude in der Küpferstraße liegt im nahen Umfeld von drei Schulen mit über 3.000 Schülerinnen und Schülern, verschiedenen Kindertagesstätten und dem ÖPNV-Knotenpunkt Stadthaus. Unweigerlich würden sich die Wege von Kindern, Schülerinnen und Schülern und Suchtkranken treffen. Es ist abzusehen, dass sich das subjektive Sicherheitsgefühl rund um den Stadtbahn- und S-Bahnhof Stadthaus mit dem dahinterliegenden Wilhelm-Hansmann-Haus und dem Südbad erheblich verschlechtern würde. Das Problem der offenen Drogenszene entlang der Achse Hauptbahnhof, Westenhellweg und Stadtgarten würde sich verschärfen und vorhersehbar in Richtung östlicher Innenstadt, in Richtung Stadewäldchen ausdehnen. Die vom Drogenkonsumraum am Grafenhof bekannten Belästigungen von Gewerbetreibenden und Anwohnern würden sich im Bereich der Straßenzüge Olpe/ Kleppingstraße/Löwenstraße und Elisabethstraße/Gutenbergstraße fortsetzen. Die Küpferstraße ist aus den vorgenannten Gründen so offensichtlich als Standort für einen Drogenkonsumraum oder Drogenkonsumort ungeeignet, dass sich jeder weitere Prüfansatz von selbst verbietet.
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