Erlass einer Allgemeinverfügung zur Regelung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen und Anpassung des Taxitarifs für die von der Stadt Dortmund als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxis

01.07.2026

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

Taxi- und Mietwagenunternehmen konkurrieren im gleichen Markt unter sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen,
die durch das Personenbeförderungsgesetz gesetzt werden. Im Unterschied zum Taxigewerbe besteht für die Personenbeförderung
mit Mietwagen keine Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Zur Herstellung ausgeglichener Wettbewerbsvoraussetzungen
dürfen nach § 51a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz zum Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen
tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte festgelegt werden. Für Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
schafft § 51 Personenbeförderungsgesetz die Möglichkeit, Regelungen über Mindest- und Höchstpreise zu treffen, innerhalb
derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist. Faire Wettbewerbsvoraussetzungen sind für alle Marktteilnehmer
essenziell, denn sie bilden die ​Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft. Deshalb ist es wichtig, Nutzung und Verkehr von Mietwagen
klar zu regeln, zugleich aber marktwirtschaftliche Mechanismen nicht aus den Augen zu verlieren. Ein ausgewogenes Verhältnis von 

Marktwirtschaft und Regulierung kann daher helfen, einen fairen Rahmen für Wettbewerbsbedingungen im Dortmund Taxi- und
Mietwagenmarkt zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund bittet die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund um Beratung und Beschluss des folgenden Zusatzantrages:

  1. Der Entwurf der „Allgemeinverfügung über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen“ wird
    dahingehend abgeändert, dass das für eine Fahrt mit einem Mietwagen mindestens zu erhebende Entgelt bis zu zehn Prozent unter
    dem geltenden Tarif für eine vergleichbare Fahrt mit einem Taxi liegen darf.

     
  2. Zugleich wird § 3a Abs. 4 des vorgeschlagenen „Taxitarifs“ dahingehend geändert, dass der bei Fahrten auf vorherige Bestellung
    vereinbarte Festpreis nach § 3a Absatz 1 Satz 1 höchstens um 10 Prozent nach oben und unten von dem aktuell gültigen
    Beförderungsentgelt nach § 3 des Taxitarifs abweichen darf (Tarifkorridor).