Anerkennung von Scheinvaterschaften

20.03.2024

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

auf Initiative der CDU-geführten Bundesregierung wurde mit dem „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ vom 20. Juli 2017 ein verwaltungsrechtliches Überprüfungsverfahren eingeführt und ermöglicht, um missbräuchlichen Scheinvaterschaften einen Riegel vorzuschieben. Dazu sieht der damals neu in das Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingefügte § 85a AufenthG vor, dass die zuständige Ausländerbehörde nach der Mitteilung konkreter Anhaltspunkte durch die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson festzustellen hat, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des damals ebenfalls neu geschaffenen § 1597a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt. Hintergrund dieser Neuregelungen waren wiederholte Hinweise darauf, dass es vermehrt zu Vaterschaftsanerkennungen gekommen war, die gezielt dazu dienten, ausländischen Kindern, Anerkennenden oder Müttern sowie ggf. deren weiteren Kindern ein Aufenthaltsrecht zu vermitteln, das ihnen nach geltendem Recht andernfalls nicht zugestanden hätte.

Zur Anwendung der neugeschaffenen Gesetzesregelungen zur Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen veröffentlichten die Bundesministerien des Innern und der Justiz am 21.12.2017 ein Rundschreiben mit konkreten Handlungsempfehlungen und Auslegungshilfen für beurkundende Behörden und Urkundspersonen. Nach § 1597a BGB hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson in einem ersten Schritt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, also für eine Scheinvaterschaft vorliegen. Beispielhaft benannt werden folgende Anzeichen (§ 1597a Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BGB):

  1. Das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes.
  2. Wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt.
  3. Das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind.
  4. Der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
  5. Der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.

Das ministerielle Rundschreiben aus dem Jahr 2017 weist darauf hin, dass die vorgenannten Anzeichen die Erforderlichkeit einer weitergehenden Prüfung indizieren und eine sorgfältige Abwägung der Faktenlage unter Einbeziehung aller Erkenntnisquellen nötig machen. Der Katalog des § 1597a Absatz 2 Satz 2 BGB sei nicht abschließend, heißt es in einem ausdrücklichen Hinweis.

Gleichwohl haben Recherchen des ARD-Magazins „Kontraste“ enthüllt (22.2.2024), dass es einem Dortmunder („Mr Cash Money“) offenbar gelungen ist, rechtsmissbräuchlich die Scheinvaterschaft für 24 Kinder verschiedenster Frauen aus Afrika anerkannt zu bekommen. Wie das Magazin „Kontraste“ weiter berichtet, gab es in einem anderen Fall angeblich bereits im April 2022 vom Standesamt in Kaufbeuren per E-Mail an das Dortmunder Jugendamt und in „cc“ an den Dortmunder Oberbürgermeister einen eindeutigen Hinweis auf die Anerkennung missbräuchlicher, betrügerischer Scheinvaterschaften. In der E-Mail ist angeblich die Rede von „einer Art ‚Mafia‘“.

Vor diesem Hintergrund bittet die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund um die Beratung und Beschlussfassung des folgenden Antrages:

  1. Die Verwaltung wird angewiesen, Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft bis auf Weiteres auszusetzen.
  2. Erst nach Vorlage eines mit der Aufsichtsbehörde abgestimmten Konzepts für ein Prüfverfahren bei der Anerkennung der Vaterschaft, das geeignet ist, rechtsmissbräuchliche Scheinvaterschaften aufzudecken und deren Anerkennung auszuschließen, an den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie und den Rat der Stadt Dortmund, werden die Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft wieder aufgenommen.