Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a SGB VIII beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. Hierbei bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
Vor diesem Hintergrund bittet die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund die Verwaltung um eine Auflistung der in dieser Wahlperiode nach den §§ 76 und 78a ff. SGB VIII in die Aufgabenwahrnehmung und Leistungserbringung vertraglich eingebundenen Träger der freien Jugendhilfe nach Leistungs- und Aufgabengegenstand.
Empfehlen Sie uns!