Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
die CDU-Fraktion stellt zum oben genannten Tagesordnungspunkt den folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:
Der Rat der Stadt Dortmund genehmigt die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Westfalenhallenunternehmensgruppe in folgender Fassung einzelner Regelungen:
- Es verbleibt bei dem bisherigen Regelungsinhalt von § 10 Absatz 3 (Geschäftsführung):
„Dem Aufsichtsrat steht es zu, über die Verteilung der Geschäfte unter den Geschäftsführern Bestimmungen zu treffen.“
- Unter § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung in ihrer Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über die Angelegenheiten Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen. Die Berichte der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat erfolgen gemäß § 90 AktG. Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und erteilt Empfehlungen. Dem Aufsichtsrat wird insbesondere die Aufgabe/Befugnis übertragen, über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer vorzuberaten und eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zu geben.“
- Neu eingefügt wird § 12 Absatz 2 a) mit folgendem Regelungsinhalt:
„Das Präsidium des Aufsichtsrates, bestehend aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern, bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrates vor.“
- § 12 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
„Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung wird durch den Aufsichtsrat selbst festgestellt. Für Urkunden und Verträge, die vom Aufsichtsrat zu vollziehen sind, ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters erforderlich und genügend.
- Neu eingefügt wird § 12 Absatz 13 mit folgendem Regelungsinhalt:
„Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Aufsichtsamt über die Unternehmensleitung ordentlich und gewissenhaft auszuüben. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen.“
- Es verbleibt bei dem bisherigen Schwellwerten in § 13 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 7:
(1) Die Geschäftsführung bedarf außer den im Gesetz oder in einer etwaigen Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates
[…]
2. zum Abschluss von Anstellungsverträgen ab Vergütungsgruppe TVöD EG12, sofern die nach dem genehmigten Stellenplan festgesetzte Stellenzahl überschritten wird oder ein etwaig festgesetztes Personalkostenbudget um mehr als 20% überschritten wird,
[…]
7. vor Auftragserteilung für Baumaßnahmen, deren Wert im Einzelfall mehr als 250.000 Euro beträgt (wirtschaftlich oder technisch zusammengehörende
Maßnahmen gelten als eine Maßnahme)
- In Bezug auf § 14 (Gesellschafterversammlung) verbleibt es einleitend bei der aktuellen Formulierung im Gesellschaftsvertrag:
„Die Gesellschafterversammlung beschließt außer über die in der Satzung ihr sonst zugeteilten Gegenstände über
- […]
- Die aktuelle Regelung in § 14 Buchstabe k) wird beibehalten, bei folgender Ergänzung:
„Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern, einschließlich Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge.“
Begründung:
Die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben in der Rechtsform privater Unternehmen steht unter der zentralen Voraussetzung, dass kommunale Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten gewahrt bleiben. Eine Schlüsselrolle kommt dabei den mit kommunalen Mandatsträgern besetzten Aufsichtsräten zu. In § 108 Absatz 1 Nr. 6 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung ist dies wie folgt festgelegt: „Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn […] die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird.“ Nur mit starken Rechten ausgestattete Aufsichtsräte werden dem Anspruch der Gemeindeordnung gerecht. Eine Beschneidung ihrer Rechte und Zuständigkeiten durch gesellschaftsvertragliche Ausgestaltungen zugunsten anderer Organe entspricht nicht dem Sinn der Gemeindeordnung. Dies gilt in ganz besonderer Weise für ein kommunales Unternehmen, das wirtschaftlich stark unter Auswirkungen der Corona-Pandemie zu leiden hat.
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