. . . für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschule in der Stadt Dortmund zur Erstattung von Elternbeiträgen aufgrund streikbedingter Schließungszeiten.
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
die CDU-Fraktion stellt folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:
Beschlussvorschlag
Der § 2 Abs. 7 der oben genannten Satzung wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, die von der
Stadt Dortmund nicht zu vertreten sind, insbesondere durch Betriebsstörungen, Naturereignissen und ähnliches haben die Abgabepflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung. Bei Arbeitskampfmaßnahmen, die auch zur Schließung von Einrichtungen führen, besteht grundsätzlich ab dem ersten Tag und trägerunabhängig ein Rückerstattungsanspruch für gezahlte Beiträge. Anteilig zum Monatsbeitrag wird für jeden Schließungstag, der durch Arbeitskampfmaßnahmen an einer einzelnen Kita verursacht ist, der Beitragsanteil erstattet.
Begründung
Für die Tage, an denen Kita-Einrichtungen geschlossen sind, haben Eltern zum Teil einen hohen organisatorischen und finanziellen Zusatzaufwand. Um diesen ansatzweise kompensieren zu können, sollen die Eltern pro Tag, an dem die zuständige Einrichtung wegen Arbeitskampfmaßnahmen geschlossen ist, ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen. Die Summen der Rückerstattung, die hier in Rede stehen können nicht die wahrscheinlichen alternativen Betreuungskosten der Elternhäuser ersetzen, allerdings sind sie als symbolischer Akt der Kompensation zu sehen. Da es sich hier um eine Satzungsänderung der Elternbeiträge handelt, ist es nicht vereinbar, dass Elternteile, die beitragsbefreit sind, etwaige „Entschädigungszahlungen“ bekommen. Bei der Rückzahlung ist eine Verrechnung des verwaltungsseitigen Arbeitsaufwandes der beteiligten Ämter unzulässig. Organisatorische Verwaltungskosten können mit den jeweils nicht ausgezahlten Kita-Personalkosten verrechnet werden, die bisher in allen Aufstellungen nicht erwähnt wurden. Die bisher in der Gegenrechnung aufgestellten Verwaltungskosten müssen in voller Höhe in die Rückerstattung fließen, die dadurch höher würde.
Empfehlen Sie uns!