Bundesteilhabegesetz sachliche Zuständigkeit für die Leistungsträgerschaft der Eingliederungshilfe

24.04.2018

Tagesordnungspunkt
Bundesteilhabegesetz – sachliche Zuständigkeit für die Leistungsträgerschaft der Eingliederungshilfe

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

im derzeitigen Beratungsgang des Landtages NRW befindet sich u.a. das Ausführungsgesetz des Landes NRW zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG NRW), welches im Kern vorsieht, dass die Zuständigkeit für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe im Grundsatz bei den Landschaftsverbänden LVR und LWL gebündelt werden.

Neben der Zuständigkeit für die bisherigen Leistungen für Kinder und Jugendliche sollen die Landschaftsverbände auch die erstmalig gesetzliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe-Leistungen in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege erhalten.

In diesem Zusammenhang erbittet die CDU-Fraktion im Ausschuss für Personal und Organisation die Verwaltung um eine Stellungnahme, inwieweit dies personelle und/oder organisatorische Auswirkungen beim Dortmunder Jugendamt haben wird.

Konkreter ausgedrückt: Werden zukünftig Aufgaben im Dortmunder Jugendamt wegfallen? Wenn ja, lässt sich dies zum jetzigen Zeitpunkt einigermaßen stellenscharf beziffern? Gibt es Überlegungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher mit dieser Aufgabe betraut waren, anderweitig einzusetzen? Wenn ja, in welchen Bereichen?