E-Scooter im öffentlichen Raum

28.01.2021

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

die CDU-Fraktion im Ausschuss für Mobilität, Infrastruktur und Grün bittet um Beratung und Beschlussfassung des nachfolgenden Antrags.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten zu Einführung einer Sondernutzungsgebühr für das Abstellen vom E-Scootern im öffentlichen Raum zu prüfen und dem Ausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.
  2. Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, inwieweit E-Scooter in bestimmten, vorab definierten Bereichen (bspw. Fußgängerzonen) technisch auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst werden können/dürfen.

Begründung

Seit der erstmaligen bundesweiten Zulassung im Jahr 2019 bieten mindestens vier verschiedene Anbieter den Verleih von E-Scootern im öffentlichen Raum an. Anfangs stellten E-Scooter ein neues, innovatives Verkehrsmittel dar, das eine interessante Alternative zu den bisherigen Fortbewegungsmitteln bildete. Vielfach werden E-Scooter allerdings – wie etwa im Bereich des Phoenix-Sees – auch und vor allem in den Nachtstunden eher als eine Art Vergnügens- und Spaßobjekt genutzt. Im vergangenen Sommer häuften sich die Beschwerden aus der Anwohnerschaft, weil die Wanderwege um den See als „Rennstrecke“ für sehr lärmintensive „E-Scooter-Rennen“ dienten. Im nächsten Sommer ist eine ähnliche Situation zu befürchten.

Darüber hinaus werden E-Scooter – anders als andere Fahrzeuge – nicht an festen Abgabestellen zurückgegeben, sondern stehen oder liegen wahllos verteilt auf Bürgersteigen, Plätzen und an Fahrbahnrändern. Insbesondere für sehbeeinträchtigte Menschen stellt das eine Gefahrenquelle dar.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Eilverfahren 11 B 1459/20 am 20.11.2020 entschieden, dass das Abstellen bzw. Parken von Leihfahrrädern – allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs – nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße darstellt. In einem solchen Fall wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden „Sache“, nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht „zum Verkehr“ geschehen (vgl. OVG NRW 11 B 1459/20 Rn. 15, 16 n.w.N.).

Die Erkenntnisse aus diesem gerichtlichen Verfahren könnten gegebenenfalls auf E-Scooter übertragbar sein. Um ein ungesteuertes weiteres Bereitstellen von E-Scootern durch die verleihenden Anbieter besser steuern und reduzieren zu können, könnte die Einführung einer Sondernutzungsgebühr für das Aufstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum ein probates Mittel darstellen. Im Dialog mit den E-Scooter-Anbietern wird von diesen immer wieder vorgetragen, so auch beim Bürgerdialog in Hörde, dass die Straßenverkehrsordnung eine automatisierte Drosselung von E-Scootern bislang nicht zulasse, obgleich eine solche technisch möglich sei. Sofern diese Aussage zutrifft, erscheint aus Sicht der CDU-Fraktion eine klare Regelung in der StVO erforderlich, welche die Stadt Dortmund initiativ anstrengen sollte.

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