Sehr geehrter Herr Stens,
die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Dortmund-Eving bittet darum, die folgende Anfrage in die Sitzung der Bezirksvertretung am 09.06.2020 aufzunehmen.
Wir bitten um Informationen, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage dem TuS Eving-Lindenhorst ein Kredit in Höhe von 6128,40 Euro zur Begleichung einer Rechnung für eine LED-Flutlichtanlage gewährt wurde.
- Gibt es auf Basis der Gemeindeordnung NRW im Aufgabenkatalog der Bezirksvertretung eine Grundlage für eine derartige Entscheidung?
- Widerspricht die Auszahlung nicht ausdrücklich § 87 GO NRW, der regelt, dass ohne Zulassung durch die Aufsichtsbehörde schon keine Sicherheitsleistungen statthaft sind. Wie kann dann eine Gewährung eines Darlehens erfolgen?
- Spricht nicht auch § 107 Abs. 6 GO NRW ausdrücklich gegen die Gewährung eines Kredits, da eine Kommune kein Bankunternehmen errichten, übernehmen oder betreiben darf?
- War der Dringlichkeitsbeschluss des Bezirksbürgermeisters Stens aufgrund seinen Bürgermeisterantrags gerechtfertigt?
- War der Dringlichkeitsbeschluss ausreichend begründet?
- Welche Fachbereiche der Stadtverwaltung Dortmund bzw. welche sonstigen zuständigen Stellen waren beteiligt?
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