Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
die CDU-Fraktion im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (AKJF) bittet um Beratung und Beschlussfassung des nachfolgenden Antrags.
Beschlussvorschlag:
Der AKJF empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um auf allen städtischen Spielplätzen, im Umkreis von Spielgeräten sowie auf allen städtischen Schulhöfen und in den Jugendfreizeitstätten Waffenverbotszonen auszuweisen und durchzusetzen. Darüber hinaus wird der Rat der Stadt Dortmund aufgefordert, das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) zu ersuchen, einen Runderlass zu erlassen, der das Mitführen von Waffen, Munition, vergleichbaren gefährlichen Gegenständen sowie Chemikalien in Schulen verbietet. Das Waffenverbot soll täglich auf den Zeitraum von 07:30 bis 22:00 Uhr beschränkt werden.
Begründung:
Spielplätze, Schulhöfe und andere Orte mit Spielgeräten sind sensible Bereiche, die besonderen Schutz erfordern. Die Zahl der in Schulen mitgeführten Messer steigt kontinuierlich an. Die aktuellen Zahlen zu Messerdelikten (Hieb- und Stichwaffen) in NRW verdeutlichen dieses alarmierende Phänomen. Neben Verboten müssen auch verstärkte Aufklärung und Prävention im Fokus stehen. Die bloße Aufstellung von Verbotsschildern stellt nur einen Teilaspekt der Gesamtmaßnahme dar. Wesentlich wichtiger ist, dass dadurch der Polizei die rechtliche Grundlage für anlasslose Personenkontrollen auf das Mitführen von Waffen geschaffen wird. Es ist beunruhigend, dass bereits junge Jugendliche Messer mit sich führen, da sie sich dadurch vermeintlich stärker und sicherer fühlen. Die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen hat oberste Priorität und muss verstärkt in den Mittelpunkt gerückt werden. Es wäre fahrlässig, abzuwarten, bis ein gravierender Vorfall mit Waffeneinsatz unter Minderjährigen auf Dortmunder Spielplätzen oder Schulhöfen die breite Öffentlichkeit aufschreckt und Handlungsdruck erzeugt. Dem zunehmenden Problem des Messerbesitzes muss proaktiv entgegengewirkt werden. Das Waffengesetz (WaffG) ermächtigt die Landesregierungen gemäß § 42 Absatz 6 Punkt 3 dazu, durch Rechtsverordnungen das Mitführen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge von über vier Zentimetern in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen zu verbieten oder einzuschränken.
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